Herzlich Willkommen

Schön, dass Sie uns auf unserer Webseite besuchen. Hier finden Sie einen Überblick über unsere Berufs- und Beratungskompetenz. Die Anwaltskanzlei Dr. Kaumanns Rechtsanwälte bietet Ihnen alle Leistungen im zivil- bzw. zivilprozessrechtlichen Bereich.

Persönlich und unkompliziert. Für Einzelpersonen und Unternehmen. Sprechen Sie uns an.

Kanzleiprofil

Im Jahr 1970 übernahm Dr. Heiner Kaumanns die Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwaltes Dr. Werner Beyer, aus der 1972 mit dem Eintritt des Ende 2004 ausgeschiedenen Sozius Dr. phil. Rudolf Hutmacher die Anwaltskanzlei Dr. Kaumanns Rechtsanwälte entstand. Seit nunmehr über 40 Jahren setzen sich die Rechtsanwälte Dr. Kaumanns Rechtsanwälte für die Rechte ihrer Mandanten ein.

Die langjährige Berufserfahrung, so gewonnene Kompetenz und Erfahrung sind der Schlüssel zum Erfolg.

Ständige Fortbildung ist in der Anwaltskanzlei Dr. Kaumanns Rechtsanwälte eine Selbstverständlichkeit.
Dies gilt nicht nur in Hinblick auf neue Gesetze, Rechtsprechung und Literatur, sondern insbesondere auch für die zunehmende Anzahl von Fachgebieten.

Durch die engagierte und spezifizierte Tätigkeit in der Kanzlei ist eine kompetente anwaltliche Beratung und Vertretung gewährleistet. Unverzichtbare Grundlage des Bestrebens, den Mandanten zu ihrem Recht zu verhelfen, ist neben der langjährigen Berufserfahrung die Offenheit für innovative Ideen und technischen Fortschritt.

Fachgebiete

Miet- und Pachtrecht

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Qualifikation im Bereich des Miet- und Pachtrechts. Sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite können vielschichtige Problemfelder auftreten, bei denen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe hilfreich ist. Zu nennen sind beispielsweise Streitigkeiten über die Mietzinszahlung, Mängelanzeigen, Minderung der Miete oder die Frage, wann die zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Kaution nach dessen Beendigung abzurechnen und auszuzahlen ist. Als weiterer klassischer Bereich anwaltlicher Tätigkeit sind die Beendigung des Mietverhältnisses und die anschließende Räumung des Mietobjekts zu nennen.

Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie in allen Anliegen im Bereich des gewerblichen Mietrechts. Im Bereich des gewerblichen Mietrechts werden typischerweise langfristige Verträge abgeschlossen, von denen sich beide Parteien nicht ohne weiteres wieder vorzeitig trennen können sollen. Insofern besteht hier schon vor Abschluss der Verträge ein besonderes Beratungsbedürfnis, um nachfolgende Streitigkeiten möglichst schon im Vorfeld zu vermeiden.

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht umfasst insbesondere die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander sowie das Verhältnis zum Verwalter oder zum Beirat. Wir beraten Sie bei Problemen mit der WEG-Verwaltung, Streitigkeiten zwischen Miteigentümern, der Abgrenzung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum, Fragen zum Zustandekommen von Beschlüssen und vielem mehr.

In allen Bereichen des WEG-Rechts vertreten wir Ihre Interessen selbstverständlich auch vor Gericht.

Baurecht

Unsere Tätigkeit im Baurecht umfasst die Beratung und Vertretung zu allen Bereichen aus dem privaten Baurecht. Dies gilt insbesondere für den Abschluss und die Abwicklung von Werkverträgen einschließlich der vielfältigen Gewährleistungsrechte.

Sowohl Bauherren als auch Bauunternehmer und Handwerkern stehen wir bei den zahlreichen technischen und rechtlichen Fragen von Bauvorhaben unterstützend zur Seite.

Erbrecht

Weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist das Erbrecht. Wer erbt oder vererben will, sieht sich mit komplexen juristischen Fragen konfrontiert. Wir unterstützen Sie vorausschauend bereits zu Lebzeiten, denn durch die Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen oder Schenkungen können oftmals schon im Vorfeld akzeptable und sinnvolle Lösungen für die Beteiligten gefunden werden.

Ist der Erbfall eingetreten, stehen wir Ihnen mit anwaltlichem Rat zur Seite, sei es, um eigenen Ansprüche durchzusetzen oder eine unberechtigte Inanspruchnahme abzuwehren.

Allgemeines Zivilrecht / Vertragsrecht

Zivilrechtlichen Fragestellungen begegnet jeder – und das fast täglich. Oftmals wird einem diese Tatsache aber erst klar, wenn es zu Problemen kommt. Wir beraten und vertreten sowohl Verbraucher als auch Unternehmer zu folgenden Schwerpunkten:

  • Kaufvertragsrecht
  • Werkvertragsrecht
  • Durchsetzung und Abwehr von Gewährleistungsansprüchen
  • Gestaltung und Abwicklung von Verträgen
  • Schadensersatzansprüche
  • Deliktsrecht

Anwälte

Dr. Heiner Kaumanns
Dr. Anne Kaumanns-Langer

Aktuelles

  • BGH: Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

    Der u.a. für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt.

    Die Anwendbarkeit der mietrechtlichen Gewährleistungsvorschriften und der Regelungen des allgemeinen schuldrechtlichen Leistungsstörungsrechts, insbesondere des § 313 BGB zum Wegfall der Geschäftsgrundlage, ist nicht durch die für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 30. September 2022 geltende Vorschrift des Art. 240 § 2 EGBGB ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof hat ferner entschieden, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut und ihrem Gesetzeszweck allein eine Beschränkung des Kündigungsrechts des Vermieters zum Ziel hat und nichts zur Höhe der geschuldeten Miete aussagt.

    Die im konkreten Fall auf den Allgemeinverfügungen des Sächsischen Staatsministeriums beruhende Betriebsschließung hat jedoch nicht zu einem Mangel des Mietgegenstands i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt, weshalb das Oberlandesgericht zu Recht eine Minderung der Miete nach § 536 Abs. 1 BGB abgelehnt hat. Ergeben sich aufgrund von gesetzgeberischen Maßnahmen während eines laufenden Mietverhältnisses Beeinträchtigungen des vertragsmäßigen Gebrauchs eines gewerblichen Mietobjekts, kann dies zwar einen Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Gebrauchsbeschränkung der Beklagten erfüllt diese Voraussetzung nicht. Die behördlich angeordnete Geschäftsschließung knüpft allein an die Nutzungsart und den sich daraus ergebenden Publikumsverkehr an, der die Gefahr einer verstärkten Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus begünstigt und der aus Gründen des Infektionsschutzes untersagt werden sollte. Durch die Allgemeinverfügung wird jedoch weder der Beklagten die Nutzung der angemieteten Geschäftsräume im Übrigen noch der Klägerin tatsächlich oder rechtlich die Überlassung der Mieträumlichkeiten verboten. Das Mietobjekt stand daher trotz der Schließungsanordnung weiterhin für den vereinbarten Mietzweck zur Verfügung. Das Vorliegen eines Mangels i.S.v. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich auch nicht aus dem im vorliegenden Fall vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur "Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts für Textilien aller Art, sowie Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs". Die Beklagte konnte nicht davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Vereinbarung des konkreten Mietzwecks eine unbedingte Einstandspflicht auch für den Fall einer hoheitlich angeordneten Öffnungsuntersagung im Falle einer Pandemie übernehmen wollte.

    Dem Mieter von gewerblich genutzten Räumen kann jedoch im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen. Dies hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt; seine Erwägungen zu einer möglichen Vertragsanpassung sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Aufgrund der vielfältigen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie Geschäftsschließungen, Kontakt- und Zugangsbeschränkungen und der damit verbundenen massiven Auswirkungen auf das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Deutschland während des ersten Lockdowns im Frühjahr 2020 ist im vorliegenden Fall die sogenannte große Geschäftsgrundlage betroffen. Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde. Diese Erwartung der Parteien wurde dadurch schwerwiegend gestört, dass die Beklagte aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen ihr Geschäftslokal in der Zeit vom 19. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 schließen musste. Dafür, dass bei einer zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie behördlich angeordneten Betriebsschließung die tatsächliche Voraussetzung des § 313 Abs. 1 Satz 1 BGB einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erfüllt ist, spricht auch die neu geschaffene Vorschrift des Art. 240 § 7 EGBGB. Danach wird vermutet, dass sich ein Umstand im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind.

    Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB berechtigt jedoch noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr verlangt die Vorschrift als weitere Voraussetzung, dass dem betroffenen Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Beruht die enttäuschte Gewinnerwartung des Mieters wie im vorliegenden Fall auf einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie wie einer Betriebsschließung für einen gewissen Zeitraum, geht dies über das gewöhnliche Verwendungsrisiko des Mieters hinaus. Denn die wirtschaftlichen Nachteile, die ein gewerblicher Mieter aufgrund einer pandemiebedingten Betriebsschließung erlitten hat, beruhen nicht auf unternehmerischen Entscheidungen oder der enttäuschten Vorstellung, in den Mieträumen ein Geschäft betreiben zu können, mit dem Gewinne erwirtschaftet werden. Sie sind vielmehr Folge der umfangreichen staatlichen Eingriffe in das wirtschaftliche und gesellschaftliche Leben zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, für die keine der beiden Mietvertragsparteien verantwortlich gemacht werden kann. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich letztlich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das von der mietvertraglichen Risikoverteilung ohne eine entsprechende vertragliche Regelung nicht erfasst wird. Das damit verbundene Risiko kann regelmäßig keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden.

    Dies bedeutet aber nicht, dass der Mieter stets eine Anpassung der Miete für den Zeitraum der Schließung verlangen kann. Ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, bedarf auch in diesem Fall einer umfassenden Abwägung, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (§ 313 Abs. 1 BGB). Eine pauschale Betrachtungsweise wird den Anforderungen an dieses normative Tatbestandsmerkmal der Vorschrift nicht gerecht. Deshalb kommt die vom Oberlandesgericht vorgenommene Vertragsanpassung dahingehend, dass ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände die Miete für den Zeitraum der Geschäftsschließung grundsätzlich um die Hälfte herabgesetzt wird, weil das Risiko einer pandemiebedingten Gebrauchsbeschränkung der Mietsache keine der beiden Mietvertragsparteien allein trifft, nicht in Betracht. Es bedarf vielmehr einer umfassenden und auf den Einzelfall bezogenen Abwägung, bei der zunächst von Bedeutung ist, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Diese werden bei einem gewerblichen Mieter primär in einem konkreten Umsatzrückgang für die Zeit der Schließung bestehen, wobei jedoch nur auf das konkrete Mietobjekt und nicht auf einen möglichen Konzernumsatz abzustellen ist. Zu berücksichtigen kann auch sein, welche Maßnahmen der Mieter ergriffen hat oder ergreifen konnte, um die drohenden Verluste während der Geschäftsschließung zu vermindern.

    Da eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage aber nicht zu einer Überkompensierung der entstandenen Verluste führen darf, sind bei der Prüfung der Unzumutbarkeit grundsätzlich auch die finanziellen Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Dabei können auch Leistungen einer ggf. einstandspflichtigen Betriebsversicherung des Mieters zu berücksichtigen sein. Staatliche Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht. Eine tatsächliche Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Mieters ist nicht erforderlich. Schließlich sind bei der gebotenen Abwägung auch die Interessen des Vermieters in den Blick zu nehmen.
    Das Oberlandesgericht hat nach der Zurückverweisung nunmehr zu prüfen, welche konkreten wirtschaftlichen Auswirkungen die Geschäftsschließung in dem streitgegenständlichen Zeitraum für die Beklagte hatte und ob diese Nachteile ein Ausmaß erreicht haben, das eine Anpassung des Mietvertrags erforderlich macht.
    (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21; Pressemitteilung Nr. 4/2022).
  • Abschneiden überhängender Äste bei Gefahr für Standfestigkeit des Baumes

    Der unter anderem für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Juni 2021 entschieden, dass ein Grundstücksnachbar - vorbehaltlich naturschutzrechtlicher Beschränkungen - von seinem Selbsthilferecht aus § 910 BGB auch dann Gebrauch machen darf, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht.

    Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Kläger steht unmittelbar an der gemeinsamen Grenze seit rund 40 Jahren eine inzwischen etwa 15 Meter hohe Schwarzkiefer. Ihre Äste, von denen Nadeln und Zapfen herabfallen, ragen seit mindestens 20 Jahren auf das Grundstück des Beklagten hinüber. Nachdem dieser die Kläger erfolglos aufgefordert hatte, die Äste der Kiefer zurückzuschneiden, schnitt er überhängende Zweige selbst ab. Mit der Klage verlangen die Kläger von dem Beklagten, es zu unterlassen, von der Kiefer oberhalb von fünf Meter überhängende Zweige abzuschneiden. Sie machen geltend, dass das Abschneiden der Äste die Standsicherheit des Baums gefährde. Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich.

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger müssten das Abschneiden der Zweige nicht nach § 910 BGB dulden, weil diese Vorschrift nur unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigungen erfasse, nicht aber mittelbaren Folgen, wie den Abfall von Nadeln und Zapfen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2019 (V ZR 102/18) überholt. Schon aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben.

    Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob die Nutzung des Grundstücks des Beklagten durch den Überhang beeinträchtigt wird. Ist dies der Fall, dann ist die Entfernung des Überhangs durch den Beklagten für die Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn dadurch das Absterben des Baums oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. Das Selbsthilferecht aus § 910 Abs. 1 BGB sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers einfach und allgemein verständlich ausgestaltet sein, es unterliegt daher insbesondere keiner Verhältnismäßigkeits- oder Zumutbarkeitsprüfung. Zudem liegt die Verantwortung dafür, dass Äste und Zweige nicht über die Grenzen des Grundstücks hinauswachsen, bei dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum steht; er ist hierzu im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung seines Grundstücks gehalten.

    Kommt er dieser Verpflichtung – wie hier die Kläger – nicht nach und lässt er die Zweige des Baumes über die Grundstücksgrenze wachsen, dann kann er nicht unter Verweis darauf, dass der Baum (nunmehr) droht, durch das Abschneiden der Zweige an der Grundstücksgrenze seine Standfestigkeit zu verlieren oder abzusterben, von seinem Nachbarn verlangen, das Abschneiden zu unterlassen und die Beeinträchtigung seines Grundstücks hinzunehmen. Das Selbsthilferecht kann aber durch naturschutzrechtliche Regelungen, etwa durch Baumschutzsatzungen oder -verordnungen, eingeschränkt sein (BGH, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR 234/19 - Pressemitteilung Nr. 109/2021).
  • Corona Krise: Aktuelle Änderungen und Anpassungen des Arbeitsrechts

    Nicht nur vor dem Hintergrund der Erleichterungen zur Förderung von Kurzarbeit, sondern auch aufgrund diverser weiterer Anpassungen des Arbeitsrechts an die aktuellen Herausforderungen infolge der Corona-Krise besteht derzeit ein hoher Beratungsbedarf in arbeitsrechtlichen Fragen.

    Etwa die Vereinfachungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt erfolgen können oder die möglichen Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz aufgrund der aktuellen enormen Anforderungen an bestimmte Arbeitnehmer sind hier zu nennen. Die Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen stellen ebenfalls Anpassungen an die aktuelle Situation dar. Gleiches gilt für die rechtlichen Rahmenbedingungen zum Thema Homeoffice. Auch hier ist der aktuellen Krisensituation Rechnung zu tragen.

    Wir beraten wir Sie umfassend zu sämtlichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Kontaktieren Sie uns gerne per E-Mail, Telefon oder Telefax.

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